Gute Nachricht für die Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente: Ab dem 1. Januar nächsten Jahres wird der Betrag erhöht, den sie hinzuverdienen können, ohne dass er auf die Rente angerechnet wird. Eine Regelung, von der bis zu 1,8 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren, wenn sie ihr Einkommen mithilfe einer Beschäftigung aufbessern.
Erwerbsgemindert – oft am finanziellen Limit
Wer durch Krankheit oder Unfall erwerbsgemindert ist und seine Arbeitskraft nicht privat versichert hat, muss oft große Abstriche bei seinem Lebensstandard machen. Gemäß einem Beitrag auf der Instagram-Seite des Finanzdienstleistungsunternehmens tecis beträgt die durchschnittliche gesetzliche Erwerbsminderungsrente gerade einmal 950 Euro brutto monatlich.
Bei Menschen, die nach dem 2. Januar 1961 geboren sind, prüft die Deutsche Rentenversicherung zunächst, ob sie noch ganz oder teilweise irgendeinen Beruf ausüben können. Erst, wenn die betroffenen Personen laut tecis-Beitrag dazu nicht mehr in der Lage sind, erhalten sie vom Staat eine Erwerbsminderungsrente, die sich in der Regel unter dem Grundsicherungsniveau bewegt. Diese ist aber in den meisten Fällen nicht ausreichend, um den eigenen Lebensstandard zu halten und die eigene Existenz abzusichern, so der tecis-Artikel. Ein Zuverdienst ist für viele Betroffene daher eine attraktive Option.
Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen
Wer sich trotz seiner Erwerbsminderung noch fit genug fürs Arbeiten fühlt, kann nun dank einer neuen Regelung kräftig hinzuverdienen. Bereits seit Anfang Januar dieses Jahres können Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bei voller Erwerbsminderung einen Betrag von jährlich 18.558, 75 Euro hinzuverdienen, bei einer teilweisen Minderung sind es 37.117,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich nun die Hinzuverdienstgrenzen: Bei voller Erwerbsminderung auf 19.661,25 Euro Einnahmen im Jahr, bei teilweiser Minderung auf 39.322,50 Euro.
Wer also im nächsten Jahr als erwerbsgeminderte Person einer Beschäftigung nachgeht, kann bei voller Erwerbsminderung 1.638 Euro monatlich dazuverdienen, bei teilweiser Minderung sind es sogar rund 3.276,81 Euro.
Einhaltung der Maximalarbeitszeit ist entscheidend
Als voll erwerbsunfähig gilt, wer wegen einer Behinderung oder einer Krankheit weniger als drei Stunden täglich einer Beschäftigung nachgehen kann. Als teilweise erwerbsgemindert gelten Personen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen mindestens drei, aber nicht länger als sechs Stunden täglich fit genug für einen Job sind.
Diese Arbeitszeiten müssen beim Hinzuverdienen eingehalten werden – bei einer Überschreitung der Zeiten droht sonst der Verlust des Anspruchs auf die Erwerbsminderungsrente.
Staffelung der Rentenkürzung beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze
Wenn arbeitende Erwerbsminderungs-Rentnerinnen oder Rentner mit ihrem Verdienst die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschreiten, kommt es nicht gleich zu einem Totalverlust des Rentenanspruchs. Vielmehr wird die Rente stufenweise gekürzt. Erst wenn der Hinzuverdienst sehr hoch ausfällt, entfällt der Rentenanspruch vollständig.
Grund für die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen ist ein Referentenentwurf des Bundesarbeits- und Sozialministeriums. Er nimmt Bezug auf die gestiegene monatliche Bezugsgröße. Sie bildet die Grundlage für die jährliche Anpassung der der Hinzuverdienstgrenzen und wird jedes Jahr neu festgelegt. Die Bezugsgröße orientiert sich dabei an den durchschnittlichen Bruttolöhnen in Deutschland.