Die örtlichen Ordnungsbehörden werden regelmäßig mit Beschwerden wegen Ruhestörungen verschiedener Art konfrontiert. Dabei werden immer wieder die Fragen zu den bestehenden Ruhezeiten und zu den zulässigen Betriebszeiten von motorbetriebenen Gartengeräten, wie z.B. Rasenmäher, aufgeworfen. Aber auch der Betrieb von anderen motorbetriebenen Arbeitsgeräten und Maschinen steht oft in der Kritik. Wie die Erfahrung zeigt, beruhen hier viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen. Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir folgende Hinweise:
Welche Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt?
Nach den Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes Brandenburg gilt eine gesetzliche Nachtruhe für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind sämtliche Betätigungen verboten, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören.
Zum Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsmaschine und Geräten, wie z.B. Rasenmäher, Vertikutierer, Heckenscheren, tragbaren Kettensägen, Freischneider usw. enthält die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz) entsprechende Beschränkungen hinsichtlich der Betriebszeiten für diese Geräte. Demnach ist der Betrieb von den vorgenannten Arbeitsgeräte in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kur- und Klinikgebieten sowie in Gebieten für die Fremdenbeherbergung und auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten werktags, also von Montag bis einschließlich Sonnabend in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, verboten.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes immer zu berücksichtigen. Für Sonn- und gesetzliche Feiertage gilt ein generelles Verbot für öffentlich bemerkbare Tätigkeiten, also auch für Lärm verursachende Gartenarbeiten.
Gibt es Ausnahmen?
Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwehr einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Darüber hinaus können im Einzelfall und bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung auf Antrag Ausnahmen von den bestehenden Verboten zugelassen werden. Dabei ist aber stets eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den betroffenen Anwohnern vorzunehmen.
Abweichend von den gesetzlichen Regelungen können Kleingartenvereine in Ihren Satzungen und Vermieter in ihren Hausordnungen gesonderte Lärmschutzregeln aufnehmen, die jedoch nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechts behördlich durchgesetzt werden können und dürfen.
Fragen zu dieser Thematik können Ihnen im Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice der Stadtverwaltung Spremberg beantwortet werden.
Abschließend soll an dieser Stelle aber auch noch einmal auf den allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme hingewiesen werden. Dies ist die unabdingbare Voraussetzung für ein ungestörtes und friedliches Zusammenleben in der Gemeinschaft, und er sollte von jedem beherzigt werden.
Eine goldene Regel besagt: „ Behandle andere so, wie du von ihnen behandelt werden willst.“
Quelle: Stadt Spremberg
Die örtlichen Ordnungsbehörden werden regelmäßig mit Beschwerden wegen Ruhestörungen verschiedener Art konfrontiert. Dabei werden immer wieder die Fragen zu den bestehenden Ruhezeiten und zu den zulässigen Betriebszeiten von motorbetriebenen Gartengeräten, wie z.B. Rasenmäher, aufgeworfen. Aber auch der Betrieb von anderen motorbetriebenen Arbeitsgeräten und Maschinen steht oft in der Kritik. Wie die Erfahrung zeigt, beruhen hier viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen. Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir folgende Hinweise:
Welche Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt?
Nach den Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes Brandenburg gilt eine gesetzliche Nachtruhe für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind sämtliche Betätigungen verboten, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören.
Zum Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsmaschine und Geräten, wie z.B. Rasenmäher, Vertikutierer, Heckenscheren, tragbaren Kettensägen, Freischneider usw. enthält die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz) entsprechende Beschränkungen hinsichtlich der Betriebszeiten für diese Geräte. Demnach ist der Betrieb von den vorgenannten Arbeitsgeräte in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kur- und Klinikgebieten sowie in Gebieten für die Fremdenbeherbergung und auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten werktags, also von Montag bis einschließlich Sonnabend in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, verboten.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes immer zu berücksichtigen. Für Sonn- und gesetzliche Feiertage gilt ein generelles Verbot für öffentlich bemerkbare Tätigkeiten, also auch für Lärm verursachende Gartenarbeiten.
Gibt es Ausnahmen?
Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwehr einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Darüber hinaus können im Einzelfall und bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung auf Antrag Ausnahmen von den bestehenden Verboten zugelassen werden. Dabei ist aber stets eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den betroffenen Anwohnern vorzunehmen.
Abweichend von den gesetzlichen Regelungen können Kleingartenvereine in Ihren Satzungen und Vermieter in ihren Hausordnungen gesonderte Lärmschutzregeln aufnehmen, die jedoch nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechts behördlich durchgesetzt werden können und dürfen.
Fragen zu dieser Thematik können Ihnen im Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice der Stadtverwaltung Spremberg beantwortet werden.
Abschließend soll an dieser Stelle aber auch noch einmal auf den allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme hingewiesen werden. Dies ist die unabdingbare Voraussetzung für ein ungestörtes und friedliches Zusammenleben in der Gemeinschaft, und er sollte von jedem beherzigt werden.
Eine goldene Regel besagt: „ Behandle andere so, wie du von ihnen behandelt werden willst.“
Quelle: Stadt Spremberg
Die örtlichen Ordnungsbehörden werden regelmäßig mit Beschwerden wegen Ruhestörungen verschiedener Art konfrontiert. Dabei werden immer wieder die Fragen zu den bestehenden Ruhezeiten und zu den zulässigen Betriebszeiten von motorbetriebenen Gartengeräten, wie z.B. Rasenmäher, aufgeworfen. Aber auch der Betrieb von anderen motorbetriebenen Arbeitsgeräten und Maschinen steht oft in der Kritik. Wie die Erfahrung zeigt, beruhen hier viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen. Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir folgende Hinweise:
Welche Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt?
Nach den Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes Brandenburg gilt eine gesetzliche Nachtruhe für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind sämtliche Betätigungen verboten, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören.
Zum Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsmaschine und Geräten, wie z.B. Rasenmäher, Vertikutierer, Heckenscheren, tragbaren Kettensägen, Freischneider usw. enthält die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz) entsprechende Beschränkungen hinsichtlich der Betriebszeiten für diese Geräte. Demnach ist der Betrieb von den vorgenannten Arbeitsgeräte in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kur- und Klinikgebieten sowie in Gebieten für die Fremdenbeherbergung und auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten werktags, also von Montag bis einschließlich Sonnabend in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, verboten.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes immer zu berücksichtigen. Für Sonn- und gesetzliche Feiertage gilt ein generelles Verbot für öffentlich bemerkbare Tätigkeiten, also auch für Lärm verursachende Gartenarbeiten.
Gibt es Ausnahmen?
Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwehr einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Darüber hinaus können im Einzelfall und bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung auf Antrag Ausnahmen von den bestehenden Verboten zugelassen werden. Dabei ist aber stets eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den betroffenen Anwohnern vorzunehmen.
Abweichend von den gesetzlichen Regelungen können Kleingartenvereine in Ihren Satzungen und Vermieter in ihren Hausordnungen gesonderte Lärmschutzregeln aufnehmen, die jedoch nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechts behördlich durchgesetzt werden können und dürfen.
Fragen zu dieser Thematik können Ihnen im Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice der Stadtverwaltung Spremberg beantwortet werden.
Abschließend soll an dieser Stelle aber auch noch einmal auf den allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme hingewiesen werden. Dies ist die unabdingbare Voraussetzung für ein ungestörtes und friedliches Zusammenleben in der Gemeinschaft, und er sollte von jedem beherzigt werden.
Eine goldene Regel besagt: „ Behandle andere so, wie du von ihnen behandelt werden willst.“
Quelle: Stadt Spremberg
Die örtlichen Ordnungsbehörden werden regelmäßig mit Beschwerden wegen Ruhestörungen verschiedener Art konfrontiert. Dabei werden immer wieder die Fragen zu den bestehenden Ruhezeiten und zu den zulässigen Betriebszeiten von motorbetriebenen Gartengeräten, wie z.B. Rasenmäher, aufgeworfen. Aber auch der Betrieb von anderen motorbetriebenen Arbeitsgeräten und Maschinen steht oft in der Kritik. Wie die Erfahrung zeigt, beruhen hier viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen. Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir folgende Hinweise:
Welche Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt?
Nach den Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes Brandenburg gilt eine gesetzliche Nachtruhe für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind sämtliche Betätigungen verboten, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören.
Zum Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsmaschine und Geräten, wie z.B. Rasenmäher, Vertikutierer, Heckenscheren, tragbaren Kettensägen, Freischneider usw. enthält die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz) entsprechende Beschränkungen hinsichtlich der Betriebszeiten für diese Geräte. Demnach ist der Betrieb von den vorgenannten Arbeitsgeräte in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kur- und Klinikgebieten sowie in Gebieten für die Fremdenbeherbergung und auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten werktags, also von Montag bis einschließlich Sonnabend in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, verboten.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes immer zu berücksichtigen. Für Sonn- und gesetzliche Feiertage gilt ein generelles Verbot für öffentlich bemerkbare Tätigkeiten, also auch für Lärm verursachende Gartenarbeiten.
Gibt es Ausnahmen?
Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwehr einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Darüber hinaus können im Einzelfall und bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung auf Antrag Ausnahmen von den bestehenden Verboten zugelassen werden. Dabei ist aber stets eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den betroffenen Anwohnern vorzunehmen.
Abweichend von den gesetzlichen Regelungen können Kleingartenvereine in Ihren Satzungen und Vermieter in ihren Hausordnungen gesonderte Lärmschutzregeln aufnehmen, die jedoch nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechts behördlich durchgesetzt werden können und dürfen.
Fragen zu dieser Thematik können Ihnen im Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice der Stadtverwaltung Spremberg beantwortet werden.
Abschließend soll an dieser Stelle aber auch noch einmal auf den allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme hingewiesen werden. Dies ist die unabdingbare Voraussetzung für ein ungestörtes und friedliches Zusammenleben in der Gemeinschaft, und er sollte von jedem beherzigt werden.
Eine goldene Regel besagt: „ Behandle andere so, wie du von ihnen behandelt werden willst.“
Quelle: Stadt Spremberg