Videoüberwachung ist mittlerweile allgegenwärtig. An vielen Orten kann sie sinnvoll und hilfreich sein. Wer sich entscheidet, Bereiche außerhalb der eigenen Privatsphäre digital zu überwachen, muss jedoch viele Regelungen hinsichtlich des Datenschutzes beachten. Die wichtigsten Grundsätze und Themen im Überblick:
Die rechtlichen Grundlagen der Videoüberwachung
Videoaufnahmen außerhalb des eigenen Privatbereichs stellen immer einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen dar. Deswegen ist diese Form der Überwachung nur zulässig, wenn sie absolut datenschutzkonform erfolgt. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden Sie im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Unter diesen Voraussetzungen dürfen Überwachungskameras installiert werden
Berechtigtes Interesse
Für das Anbringen einer Überwachungskamera müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben, mit dem Sie einen konkreten Zweck verfolgen. Beispiel Videoüberwachung Industrie: Einzelhändler und Produzenten schützen ihr Betriebsgelände vor dem Eindringen unberechtigter Personen und vor Diebstahl mittels Videoüberwachung. Den Filmaufnahmen dürfen keine den Zweck überwiegenden Grundrechte anderer Personen entgegenstehen.
Keine dauerhafte Überwachung Mitarbeitender
Die Überwachung von Angestellten als reine Präventivmaßnahme ist kein gerichtlich anerkanntes, berechtigtes Interesse. Alle im Betrieb tätigen Personen haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, nicht dauerhaft bei der Arbeit kontrolliert zu werden und dürfen nicht auf diese Weise unter Druck gesetzt werden.
Zugriffsbeschränkung auf Videoaufnahmen
Aus der Videoüberwachung gewonnene Aufnahmen dürfen auf keinen Fall öffentlich zugänglich sein. Sie dürfen sie ausschließlich für den vorab festgelegten Zweck weiterverwenden. Aus diesem Grund sollten nur einzelne, vertrauenswürdige Personen mit explizit erteilter Berechtigung auf die digitalen Bilder zugreifen können.
Datenspeicherung
Weiterhin dürfen Sie die Kameraaufnahmen nicht länger als erforderlich speichern. Auch, wenn konkrete zeitliche Vorschriften im Gesetz noch fehlen, können Sie sich als Faustregel eine maximale Aufbewahrungsdauer von 24 Stunden merken.
In Ausnahmefällen, besonders wenn ein unvorhergesehenes Ereignis eingetreten ist, das eine längere Speicherung erforderlich macht, können Sie die Daten länger zurückbehalten.
Auskunftsrecht und Kennzeichnungspflicht
Alle Personen, die von einer Überwachungskamera erfasst werden, haben grundsätzlich ein Recht auf Einsichtnahme in die eigenen Daten. Deswegen müssen Sie die Überwachung mittels eines Piktogramms ausweisen. Aus der Kennzeichnung muss im Übrigen auch hervorgehen, bei wem eine solche Einsichtnahme beantragt werden kann.
Wie sieht es mit Tonaufnahmen aus?
Überwachungskameras, die auch Tonaufnahmen aufzeichnen, stellen ein besonders sensibles Thema dar, da die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes einen Straftatbestand darstellt. Die gesetzliche Regelung finden Sie in § 201 Strafgesetzbuch (StGB).
Die Gesetzesnorm stellt das Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes sowie das Zugänglichmachen der Tonträger für Dritte mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder einer Geldbuße unter Strafe.
Prüfen Sie daher genau die rechtlichen Rahmenbedingungen, bevor Sie sich für eine Überwachungskamera mit Ton entscheiden und lassen Sie sich gegebenenfalls juristisch beraten, denn Tonaufnahmen können nicht wie Bildaufnahmen auf einen bestimmten Bereich eingeschränkt werden. Es kann nur allzu leicht zu einer unbeabsichtigten Aufzeichnung vertraulicher Gespräche kommen.
Regeln für die Überwachung in privat genutzten Räumen
Räumlichkeiten, in denen sich Angestellte in ihren Pausen oder zum Umziehen aufhalten, dürfen, wie auch Toiletten und Waschräume, nicht videoüberwacht werden. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre wird so gewährleistet.