Kann ein Brandenburger Unternehmen seine Mitarbeiter am 31. Oktober auf einer Berliner Baustelle einsetzen? Muss ein Berliner am Reformationstag seiner Arbeit in Brandenburg nachgehen?
“Nach den Regeln des interlokalen Feiertagsrechts ist zunächst grundsätzlich der Sitz des Betriebes oder der Baustelle, für welchen der Arbeitnehmer konkret eingestellt wurde, maßgeblich”, informiert dazu IHK-Justiziar Stefan Heiden. Wird der Arbeitnehmer außerhalb dieser eingesetzt, gelte für die Frage ob gearbeitet werden darf, jedoch das Recht des jeweiligen Arbeitsortes.
“An Feiertagen am konkreten Arbeitsort darf daher selbst dann nicht gearbeitet werden, wenn der Tag am Betriebssitz kein Feiertag ist”, erklärt Heiden weiter. “Am Reformationsfest können Berliner Unternehmen ihre Mitarbeiter also nicht in Brandenburg einsetzen. Ein Einwohner Brandenburgs muss aber seiner Arbeit in der Hauptstadt nachgehen.”
Weitere Informationen, wie zu Vergütung und Zuschlägen, gibt es bei IHK-Justiziar Stefan Heiden unter Telefon 0335 5621 1420 beziehungsweise E-Mail heiden[at]ihk-ostbrandenburg.de. Und im Internet unter www.ihk-ostbrandenburg.de mit dem Stichwort “Feiertagsrecht”.
Quelle: Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg
Kann ein Brandenburger Unternehmen seine Mitarbeiter am 31. Oktober auf einer Berliner Baustelle einsetzen? Muss ein Berliner am Reformationstag seiner Arbeit in Brandenburg nachgehen?
“Nach den Regeln des interlokalen Feiertagsrechts ist zunächst grundsätzlich der Sitz des Betriebes oder der Baustelle, für welchen der Arbeitnehmer konkret eingestellt wurde, maßgeblich”, informiert dazu IHK-Justiziar Stefan Heiden. Wird der Arbeitnehmer außerhalb dieser eingesetzt, gelte für die Frage ob gearbeitet werden darf, jedoch das Recht des jeweiligen Arbeitsortes.
“An Feiertagen am konkreten Arbeitsort darf daher selbst dann nicht gearbeitet werden, wenn der Tag am Betriebssitz kein Feiertag ist”, erklärt Heiden weiter. “Am Reformationsfest können Berliner Unternehmen ihre Mitarbeiter also nicht in Brandenburg einsetzen. Ein Einwohner Brandenburgs muss aber seiner Arbeit in der Hauptstadt nachgehen.”
Weitere Informationen, wie zu Vergütung und Zuschlägen, gibt es bei IHK-Justiziar Stefan Heiden unter Telefon 0335 5621 1420 beziehungsweise E-Mail heiden[at]ihk-ostbrandenburg.de. Und im Internet unter www.ihk-ostbrandenburg.de mit dem Stichwort “Feiertagsrecht”.
Quelle: Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg
Kann ein Brandenburger Unternehmen seine Mitarbeiter am 31. Oktober auf einer Berliner Baustelle einsetzen? Muss ein Berliner am Reformationstag seiner Arbeit in Brandenburg nachgehen?
“Nach den Regeln des interlokalen Feiertagsrechts ist zunächst grundsätzlich der Sitz des Betriebes oder der Baustelle, für welchen der Arbeitnehmer konkret eingestellt wurde, maßgeblich”, informiert dazu IHK-Justiziar Stefan Heiden. Wird der Arbeitnehmer außerhalb dieser eingesetzt, gelte für die Frage ob gearbeitet werden darf, jedoch das Recht des jeweiligen Arbeitsortes.
“An Feiertagen am konkreten Arbeitsort darf daher selbst dann nicht gearbeitet werden, wenn der Tag am Betriebssitz kein Feiertag ist”, erklärt Heiden weiter. “Am Reformationsfest können Berliner Unternehmen ihre Mitarbeiter also nicht in Brandenburg einsetzen. Ein Einwohner Brandenburgs muss aber seiner Arbeit in der Hauptstadt nachgehen.”
Weitere Informationen, wie zu Vergütung und Zuschlägen, gibt es bei IHK-Justiziar Stefan Heiden unter Telefon 0335 5621 1420 beziehungsweise E-Mail heiden[at]ihk-ostbrandenburg.de. Und im Internet unter www.ihk-ostbrandenburg.de mit dem Stichwort “Feiertagsrecht”.
Quelle: Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg
Kann ein Brandenburger Unternehmen seine Mitarbeiter am 31. Oktober auf einer Berliner Baustelle einsetzen? Muss ein Berliner am Reformationstag seiner Arbeit in Brandenburg nachgehen?
“Nach den Regeln des interlokalen Feiertagsrechts ist zunächst grundsätzlich der Sitz des Betriebes oder der Baustelle, für welchen der Arbeitnehmer konkret eingestellt wurde, maßgeblich”, informiert dazu IHK-Justiziar Stefan Heiden. Wird der Arbeitnehmer außerhalb dieser eingesetzt, gelte für die Frage ob gearbeitet werden darf, jedoch das Recht des jeweiligen Arbeitsortes.
“An Feiertagen am konkreten Arbeitsort darf daher selbst dann nicht gearbeitet werden, wenn der Tag am Betriebssitz kein Feiertag ist”, erklärt Heiden weiter. “Am Reformationsfest können Berliner Unternehmen ihre Mitarbeiter also nicht in Brandenburg einsetzen. Ein Einwohner Brandenburgs muss aber seiner Arbeit in der Hauptstadt nachgehen.”
Weitere Informationen, wie zu Vergütung und Zuschlägen, gibt es bei IHK-Justiziar Stefan Heiden unter Telefon 0335 5621 1420 beziehungsweise E-Mail heiden[at]ihk-ostbrandenburg.de. Und im Internet unter www.ihk-ostbrandenburg.de mit dem Stichwort “Feiertagsrecht”.
Quelle: Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg