In Brandenburg besteht nicht für alle Hundehalter die Pflicht zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung. Wann die Versicherung jedoch zwingend vorgeschrieben wird, wird durch die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden geregelt.
Hunde, die nach der HundehV, der Hundehalterverordnung, als gefährlich bewertet werden, ist der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung immer nötig. Allerdings empfehlen Experten diese Versicherung grundsätzlich für alle Besitzer von Hunden, denn diese sorgt für einen umfassenden Schutz gegen eine Vielzahl von Schadensrisiken. Eine gute Hundehaftpflichtversicherung findet sich zum Beispiel bei diesen Anbietern.
Gefährliche Hunderassen und Listenhunde
In dem Bundesland Brandenburg enthält die HundehV eine große Anzahl an Regelungen, wenn es um das Führen und das Halten von gefährlichen Hunden geht. Wann ein Hund als gefährlich einzustufen ist, erklärt dabei der Paragraph 8.
Dieser gibt an, dass Hunde, die sich wegen ihrer Abrichtung, Ausbildung, Zucht oder rassespezifischen Merkmalen überdurchschnittlich bissig, aggressiv und kampfbereit verhalten, als gefährlich zu bewerten sind. Das Gleiche gilt, wenn das Tier bereits wiederholt andere Tiere oder Menschen gebissen oder anderweitig gefährdet hat.
Der nachfolgende Absatz der Hundehalterverordnung führt die Hunderassen auf, die grundsätzlich unter die Kategorie „gefährlich“ fallen. Diese Einordnung gilt auch bei Kreuzungen mit anderen Rassen. Zu den gefährlichen Rassen gehören:
- Tosa Inu
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Pitbull Terrier
In Brandenburg herrscht im Übrigen ein prinzipielles Verbot, diese Rassen zu halten. Die Hunde dürfen zudem auch von Besuchern nicht mitgeführt werden.
Einige Hundegruppen und Rassen gelten nach der Auffassung des Gesetzgebers jedoch auch nur solange als gefährlich, bis durch ein Negativzeugnis der zuständigen Behörde bestätigt wird, dass bei dem jeweiligen und keine überdurchschnittliche Schärfe, Angriffslust, Kampfbereitschaft oder ähnliche Verhaltensweisen vorliegen. Vermutet wird diese Gefährlichkeit jedoch erst einmal bei den Rassen:
- Dobermann
- Cane Corso
- Bullmastiff
- Alano
- Rottweiler
- Perro de Presa Mallorquin und Presa Canario
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Fila Brasileiro
- Dogue de Bordeaux
- Dogo Argentino
Wird die Anschaffung eines Hundes dieser Rassen geplant, ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Erteilt wird diese nur, wenn der Antragsteller volljährig ist und einen Hundeführerschein beziehungsweise Sachkundenachweis nach Paragraph 11 vorweisen kann. Zudem muss im Sinne des Paragraphen 12 Zuverlässigkeit vorliegen. Das Tier darf zudem Leib und Leben anderer Tiere und Menschen nicht gefährden.
In der brandenburgischen Hundehalterverordnung sind noch weitere Ausnahmeregelungen, Pflichten und Bedingungen im Zusammenhang mit dem Halten und Führen der Hunde zu finden.
Dies müssen Hundehalter in Brandenburg ebenfalls beachten
Hunde müssen in Brandenburg generell so gehalten werden, dass sie aus der abgesicherten Wohnung beziehungsweise dem gesicherten Grundstück des Halters nicht unwissentlich entweichen können.
Bei einem Spaziergang mit dem Hund muss dieser ein Halsband tragen, welches den Namen und die Adresse seines Halters aufweist. An einigen Orten gilt zudem eine Leinenpflicht für Hunde, zum Beispiel in Park- und Grünanlagen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Liegt die Widerristhöhe des Hundes oberhalb von 40 Zentimetern oder wiegt das Tier mehr als 20 Kilogramm, ist die Kennzeichnung mit einem speziellen Chip nötig. Halter solcher Hunde müssen zudem einen Nachweis über ihre Zuverlässigkeit nach der HundehV erbringen.
Bei Verstößen gegen die Hundehalterverordnung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Unter Umständen kann der Hund durch die zuständige Behörde auch eingezogen oder die Leistungen der Hundehaftpflichtversicherung gekürzt werden.