Pächter und Mieter von Garagen auf städtischem Grund bleiben weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Nachdem im September dieses Jahres von Seiten der Stadt Cottbus angekündigt wurde, dass Garagenmieten und -pachten 2023 teurer werden (wie berichtet), hat das Finanzdezernent Dr. Markus Niggemann heute revidiert. “Ich möchte im Namen der Stadtverwaltung um Entschuldigung bitten. Ärgerlich ist natürlich, dass wir die Umsatzsteuerpflicht falsch eingestuft haben” so Niggemann im Video. Die über 3.000 verschickten Schreiben können Betroffene damit als gegenstandslos betrachten. In der kommenden Woche soll in den entsprechenden Haushalten ein neues Schreiben eintreffen. Mehr dazu im Video ->> Hier klicken
Die Stadt Cottbus teilte dazu mit:
Pächter und Mieter von Garagen auf städtischem Grund bleiben weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Die Stadt Cottbus reagiert mit dieser Neubewertung auch auf entsprechende Hinweise von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Die Stadt Cottbus wird zudem eine vom Bund eingeräumte Option zur Verlängerung der Umsatzsteuerbefreiung für einige kommunale Leistungen für die kommenden zwei Jahre nutzen.
Schreiben der Stadt Cottbus an Pächter und Mieter vom September 2022, in denen eine Umsatzsteuerpflicht und damit eine Erhöhung der Pacht- und Mietzinsen um 19 Prozent angekündigt wird, können damit als gegenstandslos betrachtet werden.
Während die Schreiben an die Garagenmieter zum damaligen Zeitpunkt korrekt waren, hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die Schreiben an die Garagenpächter auch auf der Basis einer Fehlinterpretation der Gesetzeslage entstanden sind. Für die den Betroffenen entstandenen Unannehmlichkeiten und die Verunsicherung bittet die Stadtverwaltung um Entschuldigung. Die über 3.000 Betroffenen erhalten in den nächsten Wochen ein korrigierendes Schreiben.
Hintergrund ist die im bundesdeutschen Recht ungewohnte Konstellation, dass es bis 1990 möglich war, dass Bürgerinnen und Bürger auf kommunalem Grundstücken Eigentumsgaragen errichten konnten. Dazu ist jetzt klargestellt, dass Besitzerinnen und Besitzer einer Garage mit einem vor dem 03.10.1990 abgeschlossenen Vertrag auch nach Auslaufen der o.a. Verlängerung der Umsatzsteuerbefreiung bis Ende 2024 keine Umsatzsteuer zahlen müssen, da dies nicht als (umsatzsteuerpflichtige) Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, sondern als (steuerfreie) Vermietung von Grundstücken gilt. Die Informationen zum Auslaufen der Schutzfrist nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
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Red. / Presseinformation