Ab heute können Brandenburger Verkehrsunternehmen Corona-Hilfen beantragen. Diese können von Verkehrsunternehmen gestellt werden, deren Ausgaben aufgrund der Corona-Pandemie und wegen des eingeführten 9-Euro-Tickets gesunken sind. Laut dem Infrastrukturministerium können Anträge bis zum 30. September 2022 beim Landesamt für Bauen und Verkehr beantragt werden.
Das Brandenburger Infrastrukturministerium teilte dazu mit:
Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung hat heute die neue „Richtlinie Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2022“ veröffentlicht. Brandenburger Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen können damit ab sofort für das Jahr 2022 Mittel aus dem Corona-Rettungsschirm für den ÖPNV und SPNV beim Landesamt für Bauen und Verkehr beantragen.
Verkehrsminister Guido Beermann: „In den wirtschaftlich schwierigen Jahren der Corona-Pandemie haben die Verkehrsunternehmen deutliche finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Bund und Länder wollen dem ÖPNV und SPNV als Teil der Daseinsvorsorge und wichtigen Baustein für die Mobilitätswende deshalb erneut unter die Arme greifen. Mit dem Corona-Rettungsschirm stehen dafür 1,2 Milliarden Euro an Bundesmitteln für alle Bundesländer zum Ausgleich der pandemiebedingten Schäden zur Verfügung, Diese werden von den Ländern mit der anteiligen Finanzierung von 50 Prozent durch Landesmittel ergänzt.“
Ab heute können die finanziellen Hilfen von den Landkreisen und kreisfreien Städten zusammen mit den von Ihnen beauftragten Verkehrsunternehmen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), beantragt werden. Die Antragsfrist ist der 30. September 2022.
Gemäß der neuen „Richtlinie Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2022“ sind die Billigkeitsleistungen ein finanzieller Beitrag an die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im ÖPNV im Land Brandenburg, deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2022 aufgrund der COVID-19-Pandemie und des in den Monaten Juni bis August 2022 eingeführten 9-Euro-Tickets gesunken sind.
Die bundesrechtlichen Grundlagen hierfür sind die „Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des LBV: https://lbv.brandenburg.de/5488.htm
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Red. / Presseinfo