Ab Freitag haben im Land Brandenburg nur noch Geboosterte im Quarantäne-Fall Anspruch auf eine Verdienstausfall-Entschädigung. Das gab das Gesundheitsministerium heute bekannt. Ausgenommen davon sind Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.
Das Brandenburger Gesundheitsministerium teilte dazu mit:
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat am 30. März 2022 beschlossen, dass die Länder ab dem 15. April 2022 Personen ohne Auffrischungsimpfung („Booster“) im Quarantäne-Fall keine Entschädigungsleistungen nach Paragraph 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mehr gewähren. Brandenburg hat sich für ein solch einheitliches Vorgehen der Länder bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelung nach § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG eingesetzt.
Gesundheitsstaatssekretär Michael Ranft: „Das Infektionsschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Entschädigungsleistung nicht gewährt wird, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Absonderungsanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Wir haben hier eine klare Rechtslage. Diese Regelung des Bundesgesetzgebers müssen die Länder jetzt auch bei der COVID-19-Impfung anwenden. Denn mittlerweile hatten alle Bürgerinnen und Bürger ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihr Impfangebot sowie eine Auffrischungsimpfung wahrzunehmen. Es stehen Corona-Impfstoffe in ausreichenden Mengen zur Verfügung, landesweit werden Impfungen gegen COVID-19 angeboten.“
Im GMK-Beschluss heißt es: „Anknüpfend an den Beschluss der GMK vom 22. September 2021 und die etablierte und gängige Praxis in den Ländern zum Umgang mit Entschädigungsleistungen für nicht vollständig geimpfte Personen, soll nunmehr auf Personen mit Auffrischungsimpfung abgestellt werden.“
Damit haben Personen spätestens ab dem 15. April 2022 grundsätzlich nur noch einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1 IfSG, wenn sie bei einer wegen COVID-19 bestehenden Absonderungspflicht oder einem Tätigkeitsverbot eine Auffrischungsimpfung (sog. „Booster“ oder gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können. Zu den gleichgestellten Konstellationen zählen beispielsweise genesene Personen innerhalb des Zeitraums, in dem sie eine Auffrischungsimpfung nicht durchführen können oder Personen, bei denen nach der Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung noch nicht möglich ist.
Ausgenommen sind Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
Michael Ranft: „Selbstverständlich werden alle Anträge auf Entschädigung bei Verdienstausfall nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes, bei denen die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot vor dem 15. April 2022 angeordnet worden sind, unabhängig von einer durchgeführten Boosterung bearbeitet und bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen auch positiv beschieden.“
Im Land Brandenburg ist seit dem 28. April 2021 das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge bei Verdienstausfall nach § 56 IfSG zuständig. Es handelt sich dabei immer um Einzelfallentscheidungen. Seit dem 25. August 2021 können Anträge nur noch online unter www.ifsg-online.de eingereicht werden.
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Red. / Presseinfo