Am kommenden Montag, den 28. April 2008 beginnt die viermonatige Frist für die Eintragung in die Liste für das Volksbegehren “Für ein Sozialticket in Brandenburg”, teilt Landesabstimmungsleiter Peter Kirmße heute in Potsdam mit. Bis zum 27. August 2008 haben alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger im Land Brandenburg die Möglichkeit, durch Unterschrift in die bei ihren Abstimmungsbehörden ausliegenden amtlichen Eintragungslisten das Volksbegehren zu unterstützen. Der jeweiligen Eintragungsliste sind der Wortlaut des Volksbegehrens, die Begründung und die Namen der Initiatoren vorangestellt.
Eintragungsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr spätestens während der Eintragungsfrist vollendet haben, mindestens seit einem Monat im Land Brandenburg ihre Hauptwohnung haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Vorgenommen werden kann die Eintragung nur in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, weist Landesabstimmungsleiter Kirmße hin. Da die Eintragungsberechtigung von der zuständigen Abstimmungsbehörde überprüft werden muss, sollte ein gültiges amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Pass, Führerschein) nicht vergessen werden. Mehrfacheintragungen sind nicht zulässig. Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden und enthält neben der Unterschrift den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie das Datum der Eintragung.
Die Öffnungszeiten der örtlichen Abstimmungsbehörden richten sich nach denen der Meldebehörden. Mögliche zusätzliche Eintragungszeiten und Räumlichkeiten, in denen die Liste ausliegt, werden durch die örtliche Abstimmungsbehörde bekannt gegeben.
Für das Zustandekommen des Volksbegehrens sind mindestens 80.000 gültige Unterschriften notwendig. Nach Abschluss der Eintragungsfrist wird der Landesabstimmungsausschuss unter Leitung des Landeabstimmungsleiters die Ergebnisse zusammentragen und dem Präsidium des Landtages vorlegen. Dieses stellt anhand des Berichtes fest, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder nicht. Der Präsident des Landtages muss danach das Ergebnis des Volksbegehrens im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt geben.
Vorangegangen ist dem Volksbegehren “Für ein Sozialticket in Brandenburg” die gleichnamige Volksinitiative, die 29.267 Unterschriften gesammelt hatte und vom Landtag abgelehnt wurde.
Quelle: Der Landesabstimmungsleiter, Brandenburg
Am kommenden Montag, den 28. April 2008 beginnt die viermonatige Frist für die Eintragung in die Liste für das Volksbegehren “Für ein Sozialticket in Brandenburg”, teilt Landesabstimmungsleiter Peter Kirmße heute in Potsdam mit. Bis zum 27. August 2008 haben alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger im Land Brandenburg die Möglichkeit, durch Unterschrift in die bei ihren Abstimmungsbehörden ausliegenden amtlichen Eintragungslisten das Volksbegehren zu unterstützen. Der jeweiligen Eintragungsliste sind der Wortlaut des Volksbegehrens, die Begründung und die Namen der Initiatoren vorangestellt.
Eintragungsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr spätestens während der Eintragungsfrist vollendet haben, mindestens seit einem Monat im Land Brandenburg ihre Hauptwohnung haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Vorgenommen werden kann die Eintragung nur in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, weist Landesabstimmungsleiter Kirmße hin. Da die Eintragungsberechtigung von der zuständigen Abstimmungsbehörde überprüft werden muss, sollte ein gültiges amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Pass, Führerschein) nicht vergessen werden. Mehrfacheintragungen sind nicht zulässig. Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden und enthält neben der Unterschrift den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie das Datum der Eintragung.
Die Öffnungszeiten der örtlichen Abstimmungsbehörden richten sich nach denen der Meldebehörden. Mögliche zusätzliche Eintragungszeiten und Räumlichkeiten, in denen die Liste ausliegt, werden durch die örtliche Abstimmungsbehörde bekannt gegeben.
Für das Zustandekommen des Volksbegehrens sind mindestens 80.000 gültige Unterschriften notwendig. Nach Abschluss der Eintragungsfrist wird der Landesabstimmungsausschuss unter Leitung des Landeabstimmungsleiters die Ergebnisse zusammentragen und dem Präsidium des Landtages vorlegen. Dieses stellt anhand des Berichtes fest, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder nicht. Der Präsident des Landtages muss danach das Ergebnis des Volksbegehrens im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt geben.
Vorangegangen ist dem Volksbegehren “Für ein Sozialticket in Brandenburg” die gleichnamige Volksinitiative, die 29.267 Unterschriften gesammelt hatte und vom Landtag abgelehnt wurde.
Quelle: Der Landesabstimmungsleiter, Brandenburg